Gute Noten für Schutzmaßnahmen in Betrieben

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Im April 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht. Damit wurde ein branchenübergreifender und bundeseinheitlicher Mindeststandard für den betrieblichen Arbeitsschutz in Zeiten der Pandemie geschaffen.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat erste Ergebnisse ihrer Studie zur betrieblichen Umsetzung dieser Maßnahmen vorgelegt. Bei der Befragung wurde deutlich, dass es eine hohe Motivation und umfangreiche Anstrengungen der Unternehmen gibt, für ihre Beschäftigten ein hohes Schutzniveau herzustellen, so die BAuA.

Update 10.03.2021: Coronavirus

Update: Das Bundeskabinett beschloss am 10. März 2021 die Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung und damit auch die Homeoffice-Regelung bis 30. April 2021. Ziel ist es, die Gefährdung für die Beschäftigten möglichst gering zu halten.

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!

Update 04.03.2021: Coronavirus

Update: Am 3. März 2021 trafen sich Bundeskanzlerin Dr. Merkel und die Länderchefs abermals zu Beratungen über die aktuelle Pandemielage. Eine Zusammenfassung der Beschlüsse können Sie hier nachlesen, die Beschlüsse im Wortlaut rufen Sie hier (PDF) ab.

So wird der Lockdown bis zum 28. März 2021 verlängert und die bereits bestehenden Beschlüsse bleiben weiterhin gültig.

Zudem wurde eine nationale Teststrategie beschlossen, welche bis Anfang April umgesetzt werden soll. Für einen umfassenden Infektionsschutz sollen die Unternehmen ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Das Personal in Schulen und Kinderbetreuung sowie alle Schüler sollen pro Präsenzwoche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest erhalten. Soweit möglich soll auch hier eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Allen asymptomatischen Bürgern soll ebenfalls einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest einschließlich einer Bescheinigung über das Testergebnis ermöglicht werden. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird bis 30. April 2021 verlängert.

Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab dem 8. März 2021 wieder erweitert: Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. In Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche können die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften erweitert werden. Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in einem Bundesland oder einer Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März 2021 gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse). Danach wird die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften wieder auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.

Zudem wurden weitere, inzidenzbedingte (fünf) Öffnungsschritte etwa für den Einzelhandel und die Gastronomie für die kommenden Wochen beschlossen. Eine Übersicht können Sie hier abrufen.

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Update 11.02.2021: Coronavirus

Update: Die Bundeskanzlerin und die Länderchefs kamen gestern überein, dass die am 19. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung bis mindestens 7. März 2021 grundsätzlich weitergelten.

Im Betreuungs- und Bildungsbereich werden jedoch die Bundesländer selbst über Präsenzunterricht und Kindertagesbetreuung entscheiden. Auch werden ab 1. März 2021 Friseurbetriebe unter Hygieneauflagen wieder öffnen können. Im Bereich der Kontaktreduzierung im Beruf gibt es keine Änderungen, hier müssen weiterhin Arbeitgeber den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern es die Tätigkeit zulässt. Vor dem Hintergrund der Unsicherheit bezüglich der Verbreitung von Virusmutanten soll nach aktuellem Stand der nächste Öffnungsschritt bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern durch die Bundesländer erfolgen. Dies betrifft den Einzelhandel, Museen und Galerien sowie die noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe. Für die weiteren Kontaktbeschränkungen in der Kultur, im Gruppensport, Freizeit, Gastronomie und Hotelgewerbe wird eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eine Öffnungsstrategie ausarbeiten.

Hier erhalten Sie weitere Informationen. Den Beschluss im Wortlaut können Sie an dieser Stelle nachlesen.

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Update 26.01.2021: Coronavirus

Update: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 25. Januar 2021 FAQs zur neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) veröffentlicht, welche am 27. Januar 2021 in Kraft tritt (Wortlaut als PDF). Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie weitergehende Vorschriften der Länder werden durch die Corona-ArbSchV nicht berührt, sondern die Regelungen ergänzen sich gegenseitig.

Nach den bis mindestens 15. März 2021 geltenden Regelungen sind betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen wie bei Besprechungen auf das betriebsnotwendige Maß zu reduzieren.

Der Arbeitgeber hat zudem den Beschäftigten bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten, sofern es umsetzbar ist, das Arbeiten im Homeoffice anzubieten. Diese Tätigkeiten können weiterhin vor Ort im Betrieb erbracht werden, wenn zwingende betriebliche Gründe der Arbeit im Homeoffice entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber hierzu die erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Liegen zwingende betriebliche Gründe dafür vor, dass die Homeoffice-Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen der zuständigen Behörde diese Gründe darlegen. Ist Präsenz unvermeidbar, müssen weiter die notwendigen Arbeitsschutzstandards eingehalten werden. Für den Arbeitnehmer besteht im Falle des Angebots eines Homeoffice-Arbeitsplatzes kein Zwang, Homeoffice ist somit weiterhin von der Zustimmung des Arbeitsnehmers abhängig; er sollte dem BMAS zufolge jedoch das Angebot annehmen, soweit er kann.

Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Masken oder die in der Anlage der Verordnung (PDF) bezeichneten vergleichbaren Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn

  • bei Zusammentreffen mehrerer Personen in einem Raum die oben aufgeführten Vorgaben nicht eingehalten werden können oder
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder
  • bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist (beispielhaft nennt das BMAS hier in den FAQs unter 1.1 „weil sehr laut gesprochen werden muss“).

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Update 20.01.2021: Coronavirus

Update: Die Bundeskanzlerin, die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten sowie Regierenden Bürgermeister berieten am 19. Januar 2021 erneut über die aktuellen Coronamaßnahmen.

Die bisherigen Beschlüsse von Bund und Ländern sowie die nunmehr zusätzlich beschlossenen bzw. geänderten Maßnahmen gelten bis mindestens 14. Februar 2021. Über die Umsetzung im Detail entscheiden die jeweiligen Bundesländer bzw. Bundesministerien. Grund sind u. a. ernstzunehmende Hinweise, dass die Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV2-Virus weit ansteckender ist als die bisher in Deutschland vorherrschenden Varianten.

Es wurde vereinbart, dass künftig in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken (OP-Masken sowie Masken der Standards KN95 oder FFP2) gilt. Generell empfehlen Bund und Länder das Tragen medizinischer Masken auch bei engeren oder längeren Kontakten zu anderen Personen, insbesondere in geschlossenen Räumen.

Angesichts der pandemischen Lage ist den Beratungen zufolge eine weitere Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten im beruflichen Kontext erforderlich. Dazu wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung befristet bis zum 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Rückwirkend zum 1. Januar 2021 können bestimmte digitale Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden, sodass die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19-Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduziert werden oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Die Unternehmen werden aufgefordert, flexible Arbeitszeiten wo immer möglich so einzusetzen, dass das Fahrgastaufkommen zu Arbeitsbeginn und -ende möglichst stark entzerrt wird. Nach dem Beschluss bleiben die Schulen zudem grundsätzlich geschlossen beziehungsweise die Präsenzpflicht bleibt ausgesetzt. Dies betrifft ebenso Kindertagesstätten.

Der Bund wird für die Überbrückungshilfen außerdem die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben. Die Insolvenzantragspflicht von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag stellten, wird bis Ende April 2021 ausgesetzt.

Einen Überblick zu den getroffenen Beschlüssen erhalten Sie hier. Den Beschluss im Wortlaut können Sie an dieser Stelle abrufen.

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Update 18.01.2021: Coronavirus

Update: Bundestag (14. Januar 2021) und Bundesrat (18. Januar 2021) machten den Weg nunmehr frei, um das Kinderkrankengeld auszuweiten. Mit dem Gesetz wird das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 rückwirkend zum 5. Januar 2021 pro Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt. Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Branchenverband der Call- und Contactcenter-Wirtschaft fordert Änderung der Vergabepraxis

Berlin, 15. Januar 2021. Presseberichten zufolge werden auch Subunternehmen außerhalb Deutschlands und der Europäischen Union eingesetzt, um im Rahmen der Pandemiebekämpfung Impfhotlines zu betreuen. Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) fordert eine Änderung dieser Vergabepraxis.

Die deutsche Wirtschaft leidet massiv unter den Folgen der Pandemie. Dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) zufolge verlor die deutsche Volkswirtschaft durch die COVID-19-Pandemie bislang mehr als 212 Milliarden Euro. Nach aktuellen Daten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) belaufen sich die Corona-Hilfen für Unternehmen auf mehr als 76 Milliarden Euro. Zudem befanden sich laut Statistischem Bundesamt pandemiebedingt zwischenzeitlich fast sechs Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit.

Bereits im Jahr 2020 bot der CCV im Namen seiner Mitglieder Bund, Ländern und Behörden seine Unterstützung bei der Bewältigung der Pandemie an und erneuerte sein Unterstützungsangebot zu Jahresbeginn 2021.

„Während hierzulande viele Unternehmen Kurzarbeit anmelden müssen, wird bei der öffentlichen Vergabe an einen Contactcenter-Dienstleister von den öffentlichen Stellen offenbar akzeptiert, dass zumindest Teile der Auftragsbearbeitung ins Ausland verlagert werden. Es ist nicht bekannt, wie und ob überhaupt sichergestellt wird, wie viele Anteile der Auftragsabwicklung ins Ausland gehen und ob dort rechtliche Mindeststandards eingehalten werden. Warum in Zeiten einer derartigen Krise nicht der Fokus auf deutsche Arbeitsplätze und -standards gelegt wird, ist aus meiner Sicht schwer nachvollziehbar“, kritisiert CCV-Präsident Dirk Egelseer.

Inländische Call- und Contactcenter unterliegen den hohen arbeits-, datenschutz- sowie wettbewerbsrechtlichen Vorgaben des deutschen und europäischen Gesetzgebers sowie den Mindestlohnstandards. Bei nicht in Deutschland und der EU ansässigen Anbietern ist dies nicht der Fall.

CCV-Vizepräsident Roy Reinelt: „Möglicherweise sind auch Subunternehmer beteiligt, die mit dem beauftragten Contactcenter-Dienstleister nichts zu tun haben. Wer kontrolliert, dass die bei der Vergabe berücksichtigten Contactcenter-Dienstleister ihre Aufträge nicht outsourcen und so ihren Gewinn vergrößern? Das wäre moralisch stark verwerflich. Eine Änderung der Vergabepraxis ist daher erforderlich!“

Die beste Wirtschaftshilfe gerade in Zeiten der Pandemie ist, den inländischen Unternehmen im Rahmen der Vergabe von Aufträgen Verantwortung bei der Bewältigung dieser historischen Krise zu übertragen und die Verlagerung ins Ausland mit niedrigeren Schutzstandards zu vermeiden. Hiermit würde die Politik den Wirtschaftsstandort Deutschland und die Beschäftigung nachhaltig sichern. Auch die deutsche Call- und Contactcenter-Branche leidet unter den Folgen der Pandemie. Es ist unverständlich, dass Bund und Länder die Unternehmen nicht mit einer entsprechenden Vergabepraxis unterstützen.

Weitere Informationen:

Über den CCV

Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) ist die Stimme der deutschen Call- und Contactcenter-Branche sowie ihrer Dienstleister. Zu dem Wirtschaftszweig mit über 540.000 Beschäftigten zählen neben eigenständigen Service- auch Inhouse-Callcenter in Unternehmen. Mit seinen Mitgliedsunternehmen repräsentiert der CCV führende Call- und Contactcenter aus den Bereichen Handel, Finanzen, Industrie und Dienstleistung. Als größter Verband in diesem Bereich vertritt er die Interessen gegenüber Medien und Politik und ist innerhalb der Branche eine anerkannte Plattform für fachspezifischen Informationsaustausch. Der CCV bietet zudem ein umfangreiches Netzwerk für beste Branchenkontakte.

Pressekontakt

Sandra Fiedler, Managerin Public Relation, Marketing & Events
E-Mail: presse@cc-verband.de
www.cc-verband.de

CCV: #WirSindBereit – Unterstützungsangebot in der Pandemie

Berlin, 12. Januar 2021. Bereits im letzten Jahr bot der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) Bundesministerien, Landesministerien, Behörden sowie ärztlichen Vereinigungen seine Unterstützung bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie an. Aufgrund der mittlerweile angelaufenen und großangelegten Impfkampagne sowie der daraus resultierenden hohen Anzahl an Anfragen, erneuern der CCV und die von ihm vertretene Call- und Contactcenter-Wirtschaft das Unterstützungsangebot, unterstreichen die Offerte durch die Kampagne #WirSindBereit und gehen aktiv auf die Institutionen zu.

„Im Zuge der Terminvergabe für die ersten Impfungen kommt es an den Hotlines sowie in den Impfzentren zu Überlastungen und Kapazitätsengpässen. Um diese großen Herausforderungen zu bewältigen, bieten wir uns als Partner an und gehen erneut auf die obigen Institutionen zu“, unterstreicht CCV-Präsident Dirk Egelseer.

CCV-Vizepräsident Roy Reinelt ergänzt: „Unter dem Hashtag #WirSindBereit machen wir auch in den sozialen Medien wie Twitter, Facebook, LinkedIn, XING und Instagram sowie auf der Verbandswebseite auf unser Unterstützungsangebot aufmerksam!“

 

Der CCV ist nicht nur der Interessenverband der deutschen Call- und Contactcenter-Wirtschaft, sondern stellt auch vielfältige Vernetzungsmöglichkeiten zwischen Mitgliedern und Auftraggebern bereit. Diesbezüglich steht der Verband als Berater und Vermittler zur Verfügung, sollten Ministerien und Behörden für ihre Hotlines einen Bedarf an externen Call- und Contactcentern haben. CCV-Mitglieder unterliegen dem gemeinsam mit der Bundesnetzagentur entwickelten „Branchenkodex der Customer-Service- und Contact-Center-Branche“.

Weitere CCV-Informationen:

Über den CCV
Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) ist die Stimme der deutschen Call- und Contactcenter-Branche sowie ihrer Dienstleister. Zu dem Wirtschaftszweig mit über 540.000 Beschäftigten zählen neben eigenständigen Service- auch Inhouse-Callcenter in Unternehmen. Mit seinen Mitgliedsunternehmen repräsentiert der CCV führende Call- und Contactcenter aus den Bereichen Handel, Finanzen, Industrie und Dienstleistung. Als größter Verband in diesem Bereich vertritt er die Interessen gegenüber Medien und Politik und ist innerhalb der Branche eine anerkannte Plattform für fachspezifischen Informationsaustausch. Der CCV bietet zudem ein umfangreiches Netzwerk für beste Branchenkontakte.

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Sandra Fiedler, Managerin Public Relation, Marketing & Events
E-Mail: presse@cc-verband.de
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Update 06.01.2021: Coronavirus

Update: Am 5. Januar 2021 beschlossen die Bundeskanzlerin und die Länderchefs erneut weitreichende Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. So wurden die bereits bestehenden Maßnahmen zunächst bis zum 31. Januar 2021 verlängert und private Zusammenkünfte sind nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern werden die Länder ergänzende lokale Maßnahmen ergreifen, insbesondere eine Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Bis zum Ende des Lockdowns bleiben Schulen und Kitas in Deutschland grundsätzlich weiterhin geschlossen, der von der Kultusministerkonferenz am 4. Januar 2021 vorgeschlagene Stufenplan zur Wiedereinführung des Präsenzunterrichts greift erst, wenn die Infektionszahlen in den Ländern sinken. Der Bund wird gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Diese und alle weiteren getroffenen Beschlüsse können Sie als Übersicht hier einsehen, den Beschluss im Wortlaut erhalten Sie hier (PDF).

Die Steuererklärungsfrist für 2019 wurde von Ende Februar 2021 bis zum 31. März 2021 verlängert (BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2020 [PDF]). Voraussetzung ist, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes mit der Erklärung beauftragt sind. Eine weitere Verlängerung bis 31. August 2021 steht laut Beschlusslage der Regierung in Aussicht.

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