CCV-Süd Goes Remote am 1. Juni

„Change, Pandemie, Homeoffice – Pflicht oder Kür?“

Die CCV-Regionalleiter Süd laden ein zum interaktiven Austausch – am 1. Juni 11 bis 13 Uhr live an Ihrem Rechner!

Nach Aktuellem aus dem Verband von CCV-Vorstand Mitglieder & Neue Medien Benjamin Barnack berichtet Ulf Michaelis, Director Customer Service & Sales bei der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG über „Performance & Change Management im Customer Service & Sales“. Die Customer-Service-Spezialistin Ingrid Focsa nimmt sie in ihrem Vortrag mit ins „Service Center in Zeiten der Pandemie“. Wie sollten Krisenpläne und -management aussehen, wie geht man mit den Ängsten und Sorgen der Mitarbeiter um und was sind die Learnings für die Zukunft?  Michael Thewes, Berater & Trainer bei der ANTES-Group stellt die Frage „Wer ‘tickt’ wie im Homeoffice?“ und liefert Antworten. Zum Abschluss erfahren Sie von Theresa Tabea Daniel, Business Development bei der TWINSOFT GmbH & Co. KG, mehr zur „Datenschutzfalle Homeoffice: Call Center in der Pflicht“.

Sie wollen dabei sein? Dann geht’s hier zur Anmeldung.

UPDATE 23.04.2021: CORONAVIRUS

Update: Das Bundeskabinett verabschiedete nunmehr eine weitere Anpassung (Referentenentwurf als PDF) der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Verordnung. Die dritte Änderungsverordnung tritt am heutigen 23. April 2021 in Kraft.

Mit der ergänzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber nunmehr verpflichtet, in ihren Betrieben ALLEN Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens 2-mal pro Woche. Mit der Neuregelung entfällt der bisherige § 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und damit auch die Pflicht, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, welchen Beschäftigten tätigkeitsbedingt ein zweimaliges Testangebot pro Woche unterbreitet werden muss.

Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass Nachweise über die Beschaffung von Tests beziehungsweise Vereinbarungen mit Dritten über Testungen nun bis zum 30. Juni 2021, nicht wie ursprünglich vorgesehen vier Wochen, aufbewahrt werden müssen.

Beachten Sie bitte den BMAS-FAQ-Katalog zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Verordnung.

Die bisherigen Bestimmungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zu Homeoffice wurden in das Infektionsschutzgesetz übertragen und verbindlicher gefasst. Arbeitgeber sind auch weiterhin verpflichtet, Homeoffice anzubieten, sofern keine zwingenden betriebliche Gründe dagegen sprechen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind jedoch neuerdings dazu verpflichtet, diese Angebote anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!

UPDATE 14.04.2021: CORONAVIRUS

Update: Das Bundeskabinett beschloss am gestrigen 13. April 2021 eine bundesweite Testangebotspflicht für Unternehmen. Hierfür wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung, welche darüber hinaus bis 30. Juni 2021 verlängert wird, um eine generelle Angebotsverpflichtung zum Testen für alle Betriebe in Deutschland, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, erweitert (Entwurf mit Begründung und Beispielen [PDF]). Die Änderung wird voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft treten, der CCV wird Sie hierüber informieren.

Der Arbeitgeber muss damit Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test anbieten.

Für Beschäftigungsgruppen mit besonders hohem Infektionsrisiko sieht die Verordnung eine höhere Testfrequenz von mindestens zwei Tests pro Woche vor (Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften; Beschäftigte, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung begünstigen; personennahe Dienstleistungen; Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen, welche einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen; häufig wechselnde Kontakte mit anderen Personen).

Die Angebotsverpflichtung kann durch die unternehmensseitige Bereitstellung von Selbsttests erfüllt werden. Nachweise über die Beschaffung der Tests sind vier Wochen aufzubewahren. Weitergehende Dokumentationspflichten, z. B. hinsichtlich des Testergebnisses, bestehen nicht.

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft veröffentlichten zum Thema Selbsttests & Schnelltests eine Informationsseite zu vielfältigen Fragestellungen inklusive einer Liste von Herstellern und zugelassenen Tests. FAQs zu den Coronatests und eine Seite, die sich weiteren Gesichtspunkten widmet, bietet der DIHK. Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw), deren Mitglied der CCV ist, stellt ebenfalls eine Informationsseite mit Materialien und einem Webinar zur Verfügung. Die vbw bietet zudem eine Plattform für Corona-Schutzprodukte.

Die bereits gültigen Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes während der Corona-Pandemie bleiben bestehen.

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!

Update 07.04.2021: Coronavirus

Update: #WirtschaftTestet gegen Corona

Die Unternehmen übernehmen in der Krise Verantwortung bei der Pandemiebekämpfung und gegenüber ihren Beschäftigten.

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft veröffentlichten zum Thema Selbsttests & Schnelltests eine Informationsseite zu vielfältigen Fragestellungen inklusive einer Liste von Herstellern und zugelassenen Tests. FAQs zu den Coronatests und eine Seite, die sich weiteren Gesichtspunkten widmet, bietet der DIHK. Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw), deren Mitglied der CCV ist, stellt ebenfalls eine Informationsseite mit Materialien und einem Webinar zur Verfügung. Die vbw bietet zudem eine Plattform für Corona-Schutzprodukte.

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!

UPDATE 06.04.2021: CORONAVIRUS

Update: Hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung wies die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) den CCV nach einem Rundschreiben im letzten Jahr (Rundschreiben für 2019[PDF]) nun auch im April 2021 für das Jahr 2020 (PDF) darauf hin, dass sie Zahlungserleichterungen für von der Coronavirus-Pandemie betroffene Unternehmen einräumt und schaltete diesbezüglich auch eine Informationsseite.

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!

Update 24.03.2021: Coronavirus

Update: Im Beschluss vom 22./23. März 2021 war vorgesehen, eine sogenannte erweiterte Osterruhe einzuführen, die auch für den 1. (Gründonnerstag) und 3. April (Karsamstag) 2021 gelten sollte. Der CCV informierte hierüber. Dieser Beschluss stieß auf massive Kritik.

Nach einer erneuten, kurzfristig anberaumten Beratung am heutigen Mittag kündigte die Bundeskanzlerin in einem Pressestatement an, die entsprechenden Verordnungen nicht auf den Weg zu bringen. Sie bezeichnete den gestrigen Beschluss als „Fehler“. Auf der Seite der Bundesregierung heißt es dazu: „Die in dem Bund-Länder-Beschluss getroffenen Regeln zur ‚Erweiterten Ruhezeit zu Ostern‘ werden nicht umgesetzt. Es gelten über Ostern die allgemeinen Regelungen weiter.“

Somit ist damit zu rechnen, dass es kein (mit der Sonn- und Feiertagsruhe vergleichbares) flächendeckendes Beschäftigungsverbot in allen Betrieben und Unternehmen am 1. und 3. April 2021 geben wird. Die Betriebe werden an diesen Tagen voraussichtlich mit den bereits etablierten Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung arbeiten dürfen.

Bitte prüfen Sie in Ihrem Bundesland die regionalen Regelungen zur Pandemiebekämpfung.

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!

vbw-Umfrage zu Corona-Tests in den Betrieben

Die Bundesregierung sieht die Unternehmen in der Pflicht, das Angebot von Corona-Tests für die Mitarbeiter stark auszuweiten. Eine gesetzliche Verpflichtung für die Unternehmen konnte bisher nur dadurch verhindert werden, dass sich die Wirtschaftsverbände – darunter auch die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw), deren Mitglied der CCV ist – dazu verpflichtet haben, die Unternehmen zur Ausweitung ihres Testangebots auf freiwilliger Basis aufzurufen. Die Bundesregierung will Anfang April eine Überprüfung vornehmen, inwieweit die Unternehmen dem Aufruf zur Ausweitung der Tests nachgekommen sind. Hierzu werden die Wirtschaftsverbände einen ersten Umsetzungsbericht vorlegen, wie viele Unternehmen sich beteiligen. Auf dieser Grundlage und auf der Grundlage eines eigenen Monitorings wird die Bundesregierung bewerten, ob regulatorischer Handlungsbedarf in der Arbeitsschutzverordnung besteht. Eine gesetzliche Verpflichtung steht leider weiter im Raum.

Um der Politik eine realistische Übersicht zu geben, wie weit das Thema „Testen der Mitarbeiter“ in Bayern fortgeschritten ist, bittet die vbw den CCV, seine Mitgliedsunternehmen zur Teilnahme an einer Kurzumfrage zu gewinnen.

Die Umfrage erfolgt online mit der Software MS-Forms. Unter dem folgenden Link finden Sie den Fragebogen:

vbw Umfrage zu Corona-Tests

Eine Beteiligung an der Umfrage ist bis Freitag, 26. März 2021, 16:00 Uhr, möglich. Die Beantwortung dauert nur wenige Minuten. Auch die Unternehmen, die keine Tests anbieten, sollten sich an der Umfrage beteiligen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Update 23.03.2021: Coronavirus

Update: Am 22./23. März 2021 berieten die Bundeskanzlerin und die Länderchefs ein weiteres Mal über die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie (Beschluss im Wortlaut [PDF]). Die bestehenden Beschlüsse bleiben weiterhin gültig, sofern der heutige Beschluss keine abweichenden Festlegungen traf. Die Länder werden ihre Landesverordnungen mit Wirkung ab 29. März 2021 entsprechend anpassen und bis zum 18. April 2021 verlängern. In Hinblick auf die exponentiell steigenden Infektionen muss die im letzten Beschluss vom 3. März 2021 vereinbarte Notbremse für alle inzidenzabhängigen Öffnungsschritte konsequent umgesetzt werden.

Folgender Beschluss wurde nach massiver Kritik am 24. März 2021 zurückgenommen: Angesichts der Infektionsdynamik sollen die Ostertage genutzt werden, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April 2021 verbunden werden. Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Bundeskanzlerin Merkel im Rahmen der begleitenden Pressekonferenz zufolge sollen diese Ruhetage analog zu Sonn- und Feiertagen behandelt werden. Das heißt, dass am 1. und 3. April 2021 nur jene Unternehmen arbeiten können, für die es eine Sondererlaubnis für Sonn- und Feiertage gibt, wobei am 3. April 2021 der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne öffnen darf.

Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt.

Unternehmen sollen nach wie vor – wo möglich – Homeoffice ermöglichen. Wo dies nicht möglich ist, sollen sie den in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen.

Weitere Bund-Länder-Beschlüsse betreffen Reisen, flächendeckende Tests in Schulen und Kitas, Besuchsmöglichkeiten in Pflegeheimen sowie zeitlich befristete Modellprojekte für Öffnungen.

Die Bundeskanzlerin und die Länderchefs wollen sich am 12. April 2021 erneut beraten.

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Update 19.03.2021: Coronavirus

Update: Bund und Länder haben sich am 18. März 2021 auf die Ausgestaltung der Härtefallhilfen geeinigt. Die Härtefallhilfen ergänzen die bisherigen Unternehmenshilfen und bieten den Ländern auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Möglichkeit zur Förderung von Unternehmen, die im Ermessen der Länder eine solche Unterstützung benötigen. Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d. h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Härtefallhilfe sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Der Förderzeitraum ist der 1. März 2020 bis 30. Juni 2021. Zugang zu den Härtefallhilfen haben grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige.

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Update 18.03.2021: Coronavirus

Update: Am 17. März 2021 beschloss das Bundeskabinett, das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ zu verlängern und auf das Ausbildungsjahr 2021/2022 auszuweiten. Damit sind zahlreiche Verbesserungen für die Betriebe verbunden. Die Pandemie stellt viele Ausbildungsbetriebe vor besondere Herausforderungen und trifft damit auch viele junge Menschen, die vor dem Beginn einer Berufsausbildung stehen oder die sich in einer Ausbildung befinden. Deshalb hat die Bundesregierung den mit dem Bundesprogramm gespannten Schutzschirm für Auszubildende länger aufspannt und verbreitert. Dieser umfasst u. a. die Erhöhung der Prämien für die Neueinstellung oder die Übernahme von Auszubildenden sowie eine Ausweitung der Förderung zur Vermeidung von Kurzarbeit.

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