Update 06.01.2021: Coronavirus

Update: Am 5. Januar 2021 beschlossen die Bundeskanzlerin und die Länderchefs erneut weitreichende Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. So wurden die bereits bestehenden Maßnahmen zunächst bis zum 31. Januar 2021 verlängert und private Zusammenkünfte sind nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern werden die Länder ergänzende lokale Maßnahmen ergreifen, insbesondere eine Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Bis zum Ende des Lockdowns bleiben Schulen und Kitas in Deutschland grundsätzlich weiterhin geschlossen, der von der Kultusministerkonferenz am 4. Januar 2021 vorgeschlagene Stufenplan zur Wiedereinführung des Präsenzunterrichts greift erst, wenn die Infektionszahlen in den Ländern sinken. Der Bund wird gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Diese und alle weiteren getroffenen Beschlüsse können Sie als Übersicht hier einsehen, den Beschluss im Wortlaut erhalten Sie hier (PDF).

Die Steuererklärungsfrist für 2019 wurde von Ende Februar 2021 bis zum 31. März 2021 verlängert (BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2020 [PDF]). Voraussetzung ist, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes mit der Erklärung beauftragt sind. Eine weitere Verlängerung bis 31. August 2021 steht laut Beschlusslage der Regierung in Aussicht.

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!

Update 24.12.2020: Coronavirus

Update: Bzgl. der steuerlichen Hilfsmaßnahmen haben mit BMF-Schreiben (PDF) vom 22. Dezember 2020 Bund und Länder die bislang bis Ende 2020 begrenzten Maßnahmen (erleichterte Stundungsmöglichkeiten, vereinfachte Kürzung von Vorauszahlungen, Aufschub von Vollstreckungen) verlängert.

Mitte Dezember 2020 wurde zudem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht teilweise bis 31. Januar 2021 verlängert.

Darüber hinaus wurde nunmehr eine Vorab-Version der überarbeiteten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit Stand 18. Dezember 2020 kurz vor Weihnachten veröffentlicht (PDF).

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Update 21.12.2020: Coronavirus

Update: Nachdem die Europäische Kommission mit dem Präparat von BioNTech/Pfizer am 21. Dezember 2020 den ersten Impfstoff für die EU zuließ, stellen sich diesbezüglich auch arbeitsrechtliche Fragen. Diesen widmen sich bspw. die Kanzleien Eversheds Sutherland, Oppenhoff und Mayer Brown.

Das Jahressteuergesetz 2020 führt für die Jahre 2020 und 2021 zudem die Möglichkeit ein, bei Tätigkeit im Home-Office bis zu 600 Euro steuerlich pauschal abzusetzen.

Aufgrund der Corona-Pandemie können Arbeitgeber ihren Beschäftigten vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Die Frist zur Auszahlung ist im Dezember mit dem Jahressteuergesetz 2020 bis Mitte 2021 verlängert worden.

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Update 14.12.2020: Coronavirus

Update: Aufgrund der nach wie vor hohen und teils wieder steigenden Infektionszahlen wurden am gestrigen 13. Dezember 2020 von der Bundeskanzlerin und den Länderchefs weitreichende Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen, die im Wesentlichen bereits ab dem 16. Dezember 2020 gelten werden. Einen Überblick erhalten Sie u. a. hier.

Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können. Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden.

Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels bleibt ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen.

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben möglich.

Den Beschluss im Wortlaut finden Sie hier (PDF).

Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt.

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CCV-Mitgliederversammlung 2020

Protokoll veröffentlicht

Im Rahmen der diesjährigen CCV-Jahrestagung digital fand erstmals die ordentliche CCV-Mitgliederversammlung auf virtuellem Wege statt, die Stimmabgabe erfolgte ebenfalls online. Auf der Tagesordnung standen u. a. die Berichte aus den Vorstandsressorts, die Nachwahl des CCV-Präsidenten, die Wahl des Beschwerdegremiums sowie eine Änderung der Beitragsordnung. So bestätigten die CCV-Mitglieder im Zuge einer aufgrund einer beruflichen Veränderung notwendig gewordenen Nachwahl Dirk Egelseer (verbaneum GmbH) ohne Gegenstimme in seinem Amt als CCV-Präsident sowie Vorstand Recht & Regulierung. Die Verbandsmitglieder billigten zudem kleinere Korrekturen der CCV-Beitragsordnung.

Alle Unterlagen inklusive Protokoll sind nach Login auf der CCV-Homepage abrufbar.

Erstes Urteil zu DSGVO-Bußgeld

Berechtigt, aber viel zu hoch

Erstmals urteilte mit dem Landgericht Bonn (Urt. v. 11.11.2020 Az. 29 OWi 1/20 LG) ein deutsches Gericht über ein verhängtes Bußgeld nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Gegenstand des Verfahrens war ein gegen die 1&1 Telecom GmbH verhängtes Bußgeld in Höhe von 9,55 Mio. Euro. Das Bußgeld verhängte im Dezember 2019 die für den Telekommunikationssektor zuständige Behörde des Bundesdatenschutzbeauftragten Prof. Ulrich Kelber aufgrund eines unzureichenden Authentifizierungsverfahrens bei der telefonischen Kundenbetreuung. Das Gericht urteilte nun, dass die Verhängung des Bußgeldes im Grundsatz zwar berechtigt, jedoch im konkreten Fall viel zu hoch angesetzt war. Es setzte daher den Betrag auf 900.000 Euro herab, was einer Reduzierung von 91 % entspricht.

Trotz der deutlichen Herabsetzung des Bußgeldes sieht sich der Bundesdatenschutzbeauftragte bestätigt.

Medienstaatsvertrag in Kraft

Seit 07.11.2020

Der Medienstaatsvertrag (MStV) ist seit 07.11.2020 in Kraft und löst den Rundfunkstaatsvertrag (RStV), der seit 1991 gültig war, ab. Im Gegensatz zu diesem berücksichtigt der MStV auch die moderne Medienwelt mit ihren zahlreichen Spielarten wie Social Media, Blogs etc.

Wichtig für Websitebetreiber, die auch redaktionell-journalistische Inhalte anbieten, ist u. a., dass sich die entsprechende Verantwortlichkeit nicht mehr aus § 55 Abs. 2 RStV ergibt, sondern aus § 18 Abs. 2 MStV. Das Impressum ist entsprechend zu ändern. Weitere Einzelheiten können Sie bspw. auf diesen Seiten nachlesen: versandhandelsrecht.dee-recht24.deres-media.net.

Rechtliche CCV-Publikation

Datenschutz und Wettbewerbsrecht

Der CCV plant für das Jahr 2021 eine Fachpublikation zu den Themen Datenschutz und Wettbewerbsrecht. Darin wird Constantin Jacob, CCV-Leiter Recht & Regulierung sowie Verbandsjustitiar, ausgewählte praxisrelevante Fragen thematisieren und einen Überblick zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vermitteln.

Unterstützt wird die Fachpublikation von CCV-Silbersponsor Nuance: Angesichts der massiv gestiegenen Daten- und Identitätsdiebstähle, vor allem seit Anfang 2020, ist für Nuance und die Branche das Thema Datensicherheit noch wichtiger geworden. Die Verluste betragen jährlich fünf Milliarden US-Dollar weltweit. Es gibt also viel zu tun, um sowohl Kunden als aber auch Mitarbeitende im Contact Center zu schützen. Und dazu tragen Initiativen und Publikationen wie diese des CCV maßgeblich bei, die Nuance daher sehr gern unterstützt.

Update 03.12.2020: Coronavirus

Update: Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann auch über den Jahreswechsel hinaus telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Ebenfalls können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für weitere 7 Kalendertage telefonisch ausstellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute seine Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit um 3 Monate verlängert. Sie gilt nun bis zum 31. März 2021. 

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ASC und Oreico erobern den lateinamerikanischen Cloud Recording Markt

Smart Recording ist die erste Cloud Recording Lösung auf Azure in Mexico

Hösbach, 24. November 2020 – ASC Technologies AG und Oreico Trading Solutions haben eine strategische Partnerschaft geschlossen. Ziel ist es, eine Aufzeichnungslösung aus der Cloud für den lateinamerikanischen Markt anzubieten. Smart Recording ist die erste Cloud Recording Lösung auf Microsoft Azure in Mexico.

Bereits seit mehreren Jahren vertraut Oreico auf die Lösungen von ASC im Bereich Omni-Channel Recording, Qualitätsmanagement und Analytics. Jetzt hat der Anbieter für Trading-Lösungen eigens eine in Mexiko gehostete Hybrid-Cloud-Infrastruktur aufgebaut, um darüber mit Smart Recording die Services von ASC anzubieten. „Bei Oreico glauben wir an langfristige Partnerschaften mit Branchenführern und holistische Lösungen für die finanziellen Handelsmärkte. Mit ASC haben wir den perfekten Partner dafür gefunden. Die überlegenen Lösungen für Recording, Qualitätsmanagement und Analytics sind die perfekte Ergänzung für unser Cloud Portfolio. Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit ASC”, sagt Roberto Stewart, CEO bei Oreico.

Smart Recording umfasst:

  • Aufzeichnung: Sprache, SMS, Video, Chat, Screen
  • Qualitätsmanagement: Quality Monitoring, eLearning, Emotion Detection
  • Analytics: Keyword Spotting, Transcription, Compliance-Analyse

Die Lösungen über Smart Recording ermöglichen die rechtskonforme Aufzeichnung der kompletten Unternehmenskommunikation nach vorgegeben Sicherheitsstandards über alle Kanäle – Telefonie, Chat, SMS, Video und Screen – hinweg. In Verbindung mit leistungsfähigen Qualitätsmanagement- und Analysefunktionen erhalten Unternehmen ein wichtiges Tool für Business Intelligence, zielgerichtete Service-Optimierung, Qualifizierung von Mitarbeitern sowie zur Steigerung der Kundenzufriedenheit. Eingesetzt werden die Lösungen in Contact Centern, um die Qualität von Kundenservice und -beratung stetig zu verbessern. Bei Finanzdienstleistern, wie Banken, Versicherungen, Brokern oder Wertpapierhändlern kommen sie zum Einsatz, um höchste Sicherheitsanforderungen und Compliance (zum Beispiel mit MIFID II oder Dodd-Frank Act) zu gewährleisten.

Diese Services aus der Cloud zu beziehen, bedeutet für die Unternehmensanwender hohe Verfügbarkeit, flexible Skalierbarkeit und das bei niedrigen Gesamtkosten. „Smart Recording ist die perfekte Lösung für Unternehmen jeder Größe – vom kleinen Mittelständler bis hin zum Großkonzern“, erklärt Dr. Gerald Kromer, Chief Executive Officer von ASC. „Durch unsere Partnerschaft mit Oreico schaffen wir einen Mehrwert für unsere gemeinsamen Kunden und Partner, indem wir ihnen Lösungen aus der Cloud bieten, die flexibel skalierbar, einfach bedienbar und ausfallsicher sind.“ Auch Unternehmen mit On-Premise Telefonanlagen können die Services aus der Cloud beziehen. Sie profitieren somit von allen Vorteilen der cloudbasierten Lösungen, ohne eine komplette Umstrukturierung der eigenen Infrastruktur vornehmen zu müssen.

Für mehr Informationen über das Portfolio von ASC besuchen Sie bitte www.asc.de.

ASC Kurzprofil

ASC ist ein weltweit führender Softwareanbieter im Bereich Omni-Channel Recording, Qualitätsmanagement und Analytics. Zu den Zielgruppen gehören alle Unternehmen, die ihre Kommunikation aufzeichnen, insbesondere Contact Center, Finanzdienstleister und Organisationen der öffentlichen Sicherheit. ASC bietet Lösungen zur Aufzeichnung, Analyse und Auswertung multimedialer Interaktionen – sowohl als Service aus der Cloud als auch als lokale Lösung. Mit Hauptsitz in Deutschland und Tochtergesellschaften in Großbritannien, Frankreich, Spanien, der Schweiz, Rumänien, Dubai, den USA, Brasilien, Mexiko, Hongkong, Japan und Singapur sowie einem weltumspannenden Service-Netzwerk zählt ASC zu den Global Playern der Branche. 

CONTACT

ASC Technologies AG
Anna Lederer, PR & Communications
Seibelstraße 2-4. 63768 Hösbach    
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Mail: a.lederer@asc.de