Bundesrat beschloss Entwurf zum Textformerfordernis

CCV setzt sich gegen Ausweitung ein

Der Bundesrat beschloss am 12. Mai 2017 einen Gesetzentwurf zur Telefonwerbung. Danach sollen auf Grundlage von Werbeanrufen geschlossene Verträge erst wirksam werden, wenn der Unternehmer sein telefonisches Angebot dem Verbraucher gegenüber auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt und sich der Kunde daraufhin in Textform einverstanden erklärt. Der Bundesrat begründet die Verschärfung damit, dass überraschende Werbeanrufe und untergeschobene Verträge weiterhin florierten und das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken noch nicht evaluiert worden sei.

Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) widerspricht dieser Einschätzung und verweist u.a. auf die tatsächlich bereits vor zwei Monaten veröffentlichte Evaluierung, welche die Wirksamkeit des 2013 in Kraft getretenen Gesetzes bestätigt, eine Ausweitung des Textformerfordernisses skeptisch beurteilt und vielmehr reformbedürftige Ansatzpunkte in Verwaltung sowie Rechtsprechung sieht.

Der  CCV setzt sich auch weiterhin gegen eine Ausweitung des Textformerfordernisses ein und nimmt am 1. Juni 2017 an einer Dialogveranstaltung im Bundesjustizministerium teil.

Arbeitskreis Inklusion: Aufruf zur Teilhabe!

Mit dem CCV Fachkräfte gewinnen und binden!

Im Arbeitskreis Inklusion des Call Center Verband Deutschland e.V.  möchten wir herausfinden, was Unternehmen aus der Callcenter-Branche benötigen, um auch künftig Fachkräfte zu gewinnen und zu binden.

Mit Vertretern des Bundesverband Deutscher Berufsförderungswerke und der Stiftung MyHandicap überlegen wir gemeinsam, was dafür getan werden kann.

Um Ihre Mitarbeiter auf Dauer gesund und motiviert am Arbeitsleben teilhaben zu lassen, nutzen wir die Synergien aller Beteiligten und erarbeiten Konzepte zu Aufbau und Umsetzung eines BGM sowie von Beratungs- und Dienstleistungsangeboten für Inklusion!

Seien Sie dabei, wenn wir überlegen, wie Fachkräfte für die Branche gewonnen werden können und entwickeln Sie mit uns die weitere Qualifizierung für die Branche in den Berufsförderungswerken!

Das ist Ihr Thema? Dann melden Sie sich gern bei Jördis Harenkamp, die den CCV-Arbeitskreis Inklusion organisiert und mit Ihnen gemeinsam einen Termin für ein Treffen finden wird!

Entgelttransparenzgesetz am 12. Mai im Bundesrat

Entgeltgerechtigkeit zwischen Frauen und Männern

Der Bundestag beschloss am 30. März 2017 das Entgelttransparenzgesetz. Der Bundesrat wird sich am 12. Mai 2017 abschließend hiermit befassen.

Ziel des Gesetzes ist mehr Entgeltgerechtigkeit zwischen Frauen und Männern. Hierfür besteht in Unternehmen mit mehr als 200 Arbeitnehmern ein individueller Auskunftsanspruch. Dieser Anspruch bezieht sich auf Kriterien und Verfahren der Entgeltermittlung sowie auf das Vergleichsentgelt. Ebenfalls ist die Angabe des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts des jeweils anderen Geschlechts Gegenstand des Anspruchs. Aus Gründen des Datenschutzes darf das Vergleichsentgelt nicht angegeben werden, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten ausgeübt wird.

Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern müssen ein regelmäßiges betriebliches Prüfverfahren durchführen und, soweit sie nach dem HGB lageberichtspflichtig sind, einen Bericht über Gleichstellung und Entgeltgleichheit im Bundesanzeiger veröffentlichen.

Bundestag verabschiedete neues Bundesdatenschutzgesetz

Anpassung an die EU-Datenschutzgrundverordnung

Der Bundestag verabschiedete am 27. April 2017 das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dies war erforderlich, um das deutsche Datenschutzrecht der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anzupassen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Ab 25. Mai 2018 gilt die DSGVO. Anders als EU-Richtlinien gelten Verordnungen unmittelbar und ohne Umsetzungsakt in den EU-Mitgliedstaaten. Die DSGVO enthält jedoch sogenannte Öffnungsklauseln, die dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit geben, konkretisierende Regelungen zu erlassen. Auch muss dieser das eigene Datenschutzrecht bereinigen und an die DSGVO anpassen.
Leider verpasste der deutsche Gesetzgeber im Rahmen dieser Novellierung eine entscheidende Überarbeitung des Beschäftigtendatenschutzes.

Der CCV setzt sich auch weiterhin für Spezialregelungen zugunsten unserer Branche ein.

CCV beteiligt sich an der vbw-Arbeitszeitkampagne

Mehr Flexibilität und Selbstbestimmtheit

Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (vbw) führt eine Kampagne für mehr Flexibilität und Selbstbestimmtheit am Arbeitsplatz durch. Ziel ist nicht die Erhöhung des Arbeitszeitvolumens, sind keine neuen Gesetze zur Teilzeit oder Wahlarbeitszeit. Vielmehr wird eine flexiblere Verteilung der Arbeitszeit gefordert; weg von der täglichen Betrachtungsweise, hin zu einer wöchentlichen. Auch stehen flexible Lösungen für Wochenend- und Schichtarbeit sowie die spezifischen Bedürfnisse unterschiedlicher Branchen und Betriebe im Fokus.
Das zulässige Arbeitszeitvolumen soll flexibler als heute verteilt werden können, um den Anforderungen von Mitarbeitern und Unternehmen gerecht zu werden.

Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) beteiligt sich an der vbw-Arbeitszeitkampagne.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Novellierung des Mutterschutzrechts

Neuerungen zum 1. Januar 2018

Im Mutterschutz treten zum 1. Januar 2018 mehrere rechtliche Neuerungen in Kraft. Diese sollen zu einem ungestörten Betriebsablauf beitragen, ohne die Schwangeren zu gefährden.

Unter anderem gibt es beim Verbot der Nachtarbeit Neuerungen. Es besteht kein Beschäftigungsverbot, solange die Aufsichtsbehörde über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung für eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr nicht entschieden hat. Die Ausnahmegenehmigung gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen abgelehnt wird. Weitere Neuerungen betreffen die Gefährdungsbeurteilung.

Ausführliche Informationen zu den Neuerungen finden Sie hier.

Soziale Medien: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Achtung bei möglichen Leistungsbewertungen!

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Beschluss vom 13.12.2016 (Az.: 1 ABR 7/15), dass der Betriebsrat über die Ausgestaltung des Facebook-Auftritts eines Arbeitgebers mitbestimmen darf, wenn die Seite für Außenstehende die Möglichkeit bietet, die Arbeitsleistung von Mitarbeitern mithilfe der Kommentarfunktion zu bewerten. Denn dies kommt einer Überwachungsfunktion gleich und erzeugt einen entsprechenden Druck.
 
Sollten also Aktivitäten des Arbeitgebers auf sozialen Medien die Möglichkeit bieten, Leistungen von Mitarbeitern zu bewerten, muss der Betriebsrat angehört werden. Die Erfurter Richter betonten aber auch, dass der Auftritt eines Unternehmens im Internet im Übrigen grundsätzlich nicht mitbestimmungspflichtig ist.

Evaluierung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Teilprojekt „Unerlaubte Telefonwerbung“

Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde 2013 unter anderem ein Textformerfordernis für Gewinnspieleintragsdienste eingeführt. Der CCV setzte sich im Gesetzgebungsverfahren erfolgreich gegen eine weitergehende Regelung für andere Vertragsarten ein.

Der Koalitionsvertrag 2013 sah eine Evaluierung zwei Jahre nach Inkrafttreten vor. Diese wurde 2016 mit einjähriger Verspätung von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf sowie der Universität Osnabrück durchgeführt und am 23. März 2017 auf 253 Seiten veröffentlicht. Der CCV beteiligte sich mit seiner Expertise an dieser Evaluierung.

Im Teilprojekt „Unerlaubte Telefonwerbung“ stellten die Gutachter fest, dass die Beschwerden wegen Telefonwerbung seit 2014 leicht rückläufig sind. Die Bußgeldverfahren gingen nach der Gesetzesnovelle zunächst zurück, stiegen 2016 aber wieder an, erreichten jedoch nicht das Niveau der Jahre 2011 bis 2013. Die Zahl der Bußgeldbescheide nahm seit 2013 erheblich ab, während durch den erhöhten Bußgeldrahmen jedoch die Bußgelder ansteigen. Das Gutachten bestätigt im Grundatz die Wirksamkeit der Gesetzesnovelle 2013, enthält jedoch auch eine Reihe von Handlungsoptionen für eine mögliche Weiterentwicklung des Gesetzes.

Kündigungsfrist in der Probezeit

Arbeitsverträge besser deutlich formulieren

Während einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten können beide Vertragsparteien den Arbeitsvertrag gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn nichts anderes vertraglich bestimmt ist.
 
Abweichendes gilt nun nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wenn der vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertrag eine weitere Klausel mit einer längeren Kündigungsfrist enthält. Sollte jene Klausel nicht deutlich machen, dass sie erst nach Ende der Probezeit gelten soll, gilt diese Kündigungsfrist auch schon während der Probezeit. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht auf die kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen berufen (BAG, Urteil vom 23.03.2017 [6 AZR 705/15]). In der Praxis ist demnach darauf zu achten, im Arbeitsvertrag deutlich zu formulieren, dass vereinbarte Kündigungsfristen erst nach Ablauf der Probezeit gelten.

Sonn- und Feiertagsarbeit: Machbarkeitsstudie des RWI

Beteiligung des CCV

Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 26.11.2014 (6 C CN1.13), dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Callcentern an Sonn- und Feiertagen unzulässig ist und bestätigte damit ein Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2013. Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) und dessen Partner im  „Bündnis für Kundenservice an Sonn-und Feiertagen“ setzen sich seitdem intensiv für die Beibehaltung der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für eine bundeseinheitliche Regelung ein.
 
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) plant ein Forschungsvorhaben, um zu klären, wie viele Arbeitsplätze in der Branche betroffen sind und beauftragte nun das RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung mit einer vorgelagerten Machbarkeitsstudie. Im Rahmen dieser Studie wandte sich das RWI an den CCV, um auf dessen Expertise zurück zu greifen. Mitte März beantworteten Dirk Egelseer, kommissarischer Vizepräsident und CCV-Vorstand Recht & Regulierung, und Constantin Jacob, Leiter Recht & Regulierung im CCV, in einer Telefonkonferenz mit dem RWI ausführlich dessen Fragen und stellten Sichtweise sowie Argumente der Branche dar.
 
Unterstützen auch Sie uns im Rahmen des „Bündnisses für Kundenservice an Sonn-und Feiertagen”!