VoiceUp! – Eine Initiative vom CCV und GeloRevoice® für Callcenter-Agents

So bleiben Vielsprecher fit: Mit VoiceUp!

Callcenter-Agents verlangen ihrer Stimme täglich Höchstleistungen ab. Der CCV und GeloRevoice® unterstützen Callcenter-Agents, damit Stimmprobleme gar nicht erst entstehen. „VoiceUp!“ heißt die Initiative, die ab sofort online und als einmaliges Magazin mit Erscheinung zur CCW 2018 mit Tipps & Tricks rund um das Instrument Stimme versorgt.

Das ist noch nicht alles: Der CCV als die „Stimme der Branche“ und GeloRevoice® („Besser gut bei Stimme“) stellen die Stimme zusätzlich mit einem Gewinnspiel in den Mittelpunkt. Insgesamt zehn Callcenter-Agents können sich auf ein Wochenende in Hamburg freuen, bei dem sich alles um das Thema Stimme dreht: Ein professionelles Vocal Coaching im exklusiven Rahmen mit wertvollen, individuellen Tipps von Experten für die Stimme, und das alles inklusive Anreise, Übernachtung und Verpflegung!

Erfahren Sie, wie Sie besser gut bei Stimme bleiben, Heiserkeit & Co. keine Chance haben und wie Sie am Gewinnspiel teilnehmen können! Alles unter www.voice-up.de!

Serviceanforderungen in Kundenkontaktzentren: DIN EN ISO 18295

Ein neues Kapitel für die Serviceanforderungen in Kundenkontaktzentren

Von Manfred Stockmann, Ehrenpräsident des Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) und Inhaber von C.M.B.S. Change Management Beratung & Coaching
Dieser Beitrag ist der CCVNews zur CCW 2018 entnommen.

Was bisher durch Firmenverbünde für ihre Dienstleister, gelegentlich national oder auf europäischer Ebene, standardisiert war, bekam im 2. Halbjahr 2017 einen weltweit gültigen Rahmen in Form einer ISO-Norm. Damit stehen die Leistungen aus Callcentern und die Anforderungen der Kunden ganz oben auf der politisch intendierten Beobachtungsliste.

Im Juli 2017 wurde die ISO 18295 Teil 1 und Teil 2 auf internationaler Ebene veröffentlicht. Die deutsche Fassung als DIN EN ISO 18295-1:2017 und DIN EN ISO 18295-2:2017 erschien im Oktober 2017. Wie die etwas sperrige Bezeichnung verrät, wirkt die neue Norm in allen drei Geltungsbereichen: national (DIN), europaweit (EN) und international/weltweit (ISO). Somit ist es die erste offizielle, weltweit gültige Norm für Kundenkontaktzentren (CCC = Customer Contact Center). Die europaweit unter CEN (Europäisches Komitee für Normung) organisierten Länder stimmten zudem dafür, dass diese Norm mit Erscheinen die bisherige DIN EN 15838:2009 ersetzt. So wird vermieden, zwei ähnliche Normen über das gleiche Thema Kundenkontaktzentren im Umlauf zu haben.

Was unterscheidet die ISO 18295 nun von der EN 15838 und was bedeutet dies für die CCC und für die Kunden?

Ein wichtiger Punkt ist, dass die ISO 18295 jetzt aus zwei Teilen besteht.

  • Teil 1 regelt vergleichbar mit der EN 15838 die Anforderungen an das CCC.
  • Teil 2 – und das ist neu – regelt sehr umfangreich die Anforderungen an den Auftraggeber, der sich der Dienste eines internen oder externen CCC bedient.

Die Grafik aus der Norm zeigt das Zusammenwirken beider Teile. Damit wird deutlich, dass die Verantwortung für den Kundenservice, unabhängig davon, ob dieser intern oder extern erbracht wird, immer beim Auftraggeber verbleibt.

Exkurs: Eines sei vorweggenommen, kommen dazu doch immer wieder Fragen wie: „Welcher Auftraggeber wird denn dazu eine Zertifizierung eingehen?“. Normen werden nicht mit der Ausrichtung auf evtl. spätere Zertifizierungsangebote entwickelt. Die Norm steht zunächst für sich als offizieller Industriestandard. Zertifizierungen sind privatwirtschaftliche (Folge-) Angebote von (akkreditierten) Organisationen (in Deutschland unter dem Dach der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH, DAkkS), die sich lediglich vorhandene Normen heranziehen und darauf ihre Auditierungs-Schemata legen.

Von daher wird es wohl dazu kommen, dass eher für den Teil 1 wieder Zertifizierungsangebote (auch zur Überführung bestehender EN 15838-Zertifikate) entstehen. Das bedeutet nicht, dass bei einem zertifizierten CCC sich auch der Auftraggeber zwingend einem Audit nach dem Teil 2 unterziehen muss. Beide Teile gehören zwar zusammen, sind aber gleichzeitig als eigenständig zu betrachten.

Für den Kunden wurden durch die Aufteilung klare Verantwortlichkeiten und Anforderungen an sein Kundenerlebnis definiert. Diese sind zwar auch weiterhin schwerlich im Einzelfall
durch den Kunden selbst nur auf Basis der Norm rechtlich einklagbar; für Verbraucherschutzorganisationen bieten sie bei groben Verstößen jedoch eine konkretere Handhabe, wird doch offensichtlich gegen geltende und übliche Leistungsstandards verstoßen.

Was bedeutet die ISO 18295 für deutsche Callcenter (Inhouse und Dienstleister) und welche Änderungen ergeben sich damit zur abgelösten EN 15838?

CCC, die heute nach der EN 15838 zertifiziert sind oder ihr Qualitätsmanagement danach ausgerichtet haben, erfüllen bereits viele grundlegende Anforderungen. In vereinzelten Bereichen sind jedoch Feinjustierungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Erfahrene QM-Verantwortliche werden dies beim Vergleich der Normen erkennen, für Quereinsteiger wird es wieder Orientierungsseminare geben, die dabei helfen sich auf die Norm einzustellen.

Wer nach der EN 15838 zertifiziert ist, wird von seinem Zertifizierer auch die notwendigen Informationen bekommen, wie für die Aufrechterhaltung des Zertifikats verfahren werden kann.

ISO 18295 oder ISO 9001?

Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die ISO 18295 speziell in Europa eine höhere Aufmerksamkeit als bisher die EN 15838 erlangt, gerade im zunehmenden internationalen
Servicegeschäft. Auch die ISO 18295 ist weiterhin eine eigenständige Dienstleistungsnorm. Es gibt kein Zwangserfordernis bei Zertifizierungen, diese in Kombination mit der ISO 9001 (einer Managementnorm) zu auditieren. Für den Zertifizierer stellt die Kombination allerdings ein lukratives Geschäftsmodell dar. Beide Normen verfolgen unterschiedliche Ziele. Die ISO 9001 zielt auf das gesamte Führungssystem eines Unternehmens ab und gibt keine direkten Rückschlüsse auf die Qualität der erbrachten Dienstleistung. Hierfür fehlen dieser Norm auch die spezifischen Vorgaben. Die ISO 18295 dagegen stellt speziell die Leistungserbringung am Kontaktpunkt zum Kunden in den Mittelpunkt ihrer Anforderungen. Dafür regelt sie nur wenig die Anforderungen für ein dahinterliegendes Managementsystem.

Welche Wirkung kann dann der Teil 2 erzeugen, der die Pflichten der Auftraggeber beschreibt?

Dieser Teil wurde gegenüber ISO bei Beantragung dieser Norm von COPOLCO (Consumer Policy Commitee) gefordert. Aufgrund der Ergebnisse spezifischer Kundenbefragungen kam man zu dem Schluss, die Auftraggeber stärker in die Verantwortung zu nehmen. Dass durch Vertreter großer Auftraggeber über die nationalen Komitees während des gesamten fünfjährigen Erarbeitungsprozesses immer wieder versucht wurde, diesen Teil auszuklammern oder zu unterhöhlen, zeigt, dass er doch eine gewisse Brisanz birgt. Im Falle von schlechten Serviceleistungen, inkulanter Beschwerdehandhabung usw. haben Verbraucherschutz, Medien und Politik nun eine konkrete Grundlage, sich auf übliche und definierte Verhaltensweisen zu berufen. Es kann spannend werden, wie dies künftig auch genutzt wird.

Wie finden Sie den geeigneten Zertifizierungspartner?

Zur Drucklegung dieses Textes hatten wir noch keine Bestätigungen von Zertifizierungsorganisationen vorliegen, in wie weit sie die DIN EN ISO 18295 mit in ihr Auditierungsportfolio aufnehmen. Auf der CCV-Webseite werden Sie künftig eine Übersicht dazu finden.

Sicher ist, dass die Austrian Standard plus GmbH (AS+, www.austrian-standards.at) auch als langjähriger Partner des europäischen Contact Center Dachverbandes ECCCO die Zertifizierung weiter europaweit anbietet. Erste Zertifikate in Österreich und Deutschland wurden bereits ausgestellt. Als Deutschlandpartner fungiert z.B. das CCV-Mitgliedsunternehmen bkr-callbusiness in Hamburg.

Es werden jedoch, wie bei der EN 15838, voraussichtlich nur einige wenige Zertifizierer die Norm in ihr Zertifizierungsprogramm mit aufnehmen. Für ein Zertifizierungsaudit werden i.d.R. ein Leadauditor und ein branchenerfahrener Fachauditor eingesetzt. Die Zertifizierer stellen Ihnen gerne ein Personalprofil zur Verfügung, aus dem Sie ersehen können, welche fachliche Branchenerfahrung vorliegt.

Wichtig zu wissen

Mit der Entscheidung für einen Zertifizierer erkaufen Sie sich nicht automatisch auch das Zertifikat. Auch die Zertifizierer müssen Ihre Audits protokollieren und werden regelmäßig überprüft. In jedem EU-Land gibt es gem. Verordnung seit 1.1.2010 hierfür nur noch eine einzige nationale Stelle. Hierzulande ist dafür die DAkkS in Berlin zuständig.

Wer die Kriterien im Zertifizierungsaudit nicht erfüllt, bekommt die Chance nachzubessern. Bei schweren Abweichungen gibt es ein erneutes Audit, bei leichten Abweichungen wird eine Frist gesetzt und das Zertifikat erteilt.

Die Vorbereitung bzw. die Reifegradprüfung, der Pre-Check einer Organisation und die Auditierung müssen, so die formalen Anforderungen, von zwei voneinander unabhängigen Anbietern durchgeführt werden. Hilfreich ist es, wenn das Sie im Vorfeld beratende Unternehmen jedoch Ihren künftigen Zertifizierer kennt bzw. einschätzen kann. Auch wenn nach der Norm auditiert wird, gibt es unterschiedliche Präferenzen, Auslegungen oder Interpretationen, auf die man sich einstellen kann.

Die Gültigkeit und Formales

Bei Dienstleistungsnormen haben die Zertifizierer einen Ermessensspielraum, was die Gültigkeit des Zertifikats und die Überwachungsaudits betrifft. Daher gibt es Angebote mit dreijähriger Gültigkeit bei jährlichen Überwachungsaudits bis hin zu sechsjähriger Gültigkeit mit Überwachungsaudits im Zweijahres-Turnus. Der Zertifizierer wird das Zertifikat hier bei schweren Abweichungen und ausbleibender Nachbesserung auch vor dem regulären zeitlichen Ablauf entziehen. Eine Rezertifizierung, also eine Verlängerung des Zertifikats nach regulärem Ablauf, ist immer freiwillig. Achten Sie jedoch bei den Verträgen mit dem Zertifizierer darauf, welche Kündigungsfristen oder automatischen Verlängerungen vereinbart werden.

Aufwand und Kosten

Die Zertifizierer haben i. d. R. relativ transparente Kostenstrukturen. Abhängig ist das immer von der Größe des Contactcenters und der Anzahl der Standorte, wobei nicht jeder Standort zwingend auditiert werden muss. Gibt es z. B. eine zentrale Steuerungseinheit, die viele Hauptfunktionen (IT, HR, Workforce-Management, Trainingsplanung etc.) bündelt und die anderen Standorte weitestgehend miteinander vergleichbare Produktionsstätten darstellen, so genügen Stichproben an ausgewählten repräsentativen Standorten.

Als Minimum können Sie mit zwei Auditoren (Lead- und Fachauditor) und zwei Tagen Auditierung am Einzel- bzw. Zentralstandort rechnen. Bei großen Einheiten mit mehreren Standorten und/oder mit einer Vielzahl unterschiedlicher Projekte (Inbound, Outbound, Multichannel etc.) und mit sich stark unterscheidenden Branchen kommen entsprechend zusätzliche Audittage und Reiseaufwände dazu. Die Kosten für die eigentliche Zertifikatsausstellung sind mit einem niedrigen dreistelligen Betrag vernachlässigbar.

Der größere Aufwand dürfte jedoch intern bei der Vorbereitung und der weiteren Aufrechterhaltung der Dokumentationen und administrativen Prozesse liegen. Denn nach dem Audit ist immer auch vor dem Audit. Daher ist es empfehlenswert, für einen kompletten Jahreszyklus entsprechende unterstützende Maßnahmen aufrechtzuerhalten.

Was kann man von einer Audit-Vorbereitung erwarten?

Wer sich zum ersten Mal mit dem Thema Zertifizierung beschäftigt, der sollte sich einen erfahrenen Berater holen. An einem Tag (Pre-Check Day) wird er stichprobenartig u.a. Ihre Prozesse, internen Zuständigkeiten und Dokumentationen prüfen und Ihnen daraus eine erste Rückmeldung über Ihre Auditreife geben. Dazu erhalten Sie eine Empfehlung für weitere interne Vorbereitungsmaßnahmen sowie organisatorische Anpassungen. Damit können Sie entscheiden, wie wichtig und zeitlich umsetzbar das Vorhaben für Sie einzuordnen ist.

In weiteren überschaubaren Maßnahmen kann Ihnen ein zertifizierungserfahrener Berater dann helfen Ihre Organisation auf effizientes Qualitätsmanagement auszurichten und somit auditfit zu werden.

Zur neuen Norm haben wir für den CCV verschiedene Informationsformate (wie Webinare, Quick-Checks usw.) erarbeitet und bereitgestellt (Näheres auch unter www.cc-certification.eu). Spezielle Angebote (z. B. Tages-Workshops) zur individuellen Vorbereitung finden Sie dort oder können auch in der CCV-Geschäftsstelle erfragt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Die Krux mit der Sonn- und Feiertagsarbeit

Rechtssicherheit adé

Von Constantin Jacob, Leiter Recht & Regulierung, Verbandsjustitiar im Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV)
Dieser Beitrag ist der CCVNews zur CCW 2018 entnommen.

Gemäß § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist die Sonn- und Feiertagsarbeit in Deutschland verboten. Verfassungsrechtlichen Schutz genießen Sonn- und Feiertage
durch Art. 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV, aus dem Jahr 1919). Dies erschwert den Erlass von Ausnahmeregelungen. §§ 10 und 13 ArbZG enthalten solche Ausnahmen.

§ 10 ArbZG listet zahlreiche Arbeiten auf. Umfasst sind beispielsweise Not- sowie Rettungsdienste, Energieversorger, Gastronomie und Pflege. Zudem enthält § 13 ArbZG eine Verordnungsermächtigung, um weitere Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit zuzulassen. Verordnungen sind im Gegensatz zu Bundes- und Landesgesetzen („formelle Gesetze“) „Gesetze im materiellen Sinne“, da deren Urheber die Exekutive ist und sie nicht einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren (dem Rechtssetzungsmonopol des Parlaments) folgen. Die Anforderungen an Verordnungen sind entsprechend streng.

Für Ausnahmen kraft Verordnung nach § 13 ArbZG ist der Bund zuständig. Das gilt jedoch nicht für solche, die den besonders hervortretenden Bedürfnissen der Bevölkerung dienen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 ArbZG). Hier können auch die Bundesländer entsprechende Verordnungen erlassen, wenn der Bund diese Ermächtigung nicht wahrnimmt. Niedersachsen machte 1990 den Anfang, indem es eine „Bedarfsgewerbeverordnung“ erließ. Bis auf Sachsen, hier werden Einzelfallentscheidungen getroffen, folgten nach und nach alle Bundesländer und erließen praktisch wortgleiche Verordnungen, nach denen auch Call- und Contactcenter vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ausgenommen sind. Als letztes Bundesland erließ Hessen 2011 solch eine Bedarfsgewerbeverordnung. Während sich parallel zu den zuvor ergangenen Verordnungen noch kein organisierter Widerstand bildete, diese wegen Ablaufs der Klagefrist folglich später nicht mehr angreifbar waren, gestaltete sich das in Hessen anders. Hier konnten ver.di und zwei (kirchliche) Initiativen einen Normenkontrollantrag stellen und obsiegten vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, einem Oberverwaltungsgericht. Das Land Hessen ging in Revision – und verlor.

Im November 2014 erklärte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die hessische Bedarfsgewerbeverordnung für teilweise unwirksam (AZ: 6 CN 1.13). Folge ist ein bis heute bestehendes Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit in hessischen Call- und Contactcentern, soweit keine Ausnahme des § 10 ArbZG greift. In den übrigen Bundesländern (außer Sachsen) bestehen die Bedarfsgewerbeverordnungen mit den entsprechenden Ausnahmetatbeständen weiter und wurden von den Ländern seit dem BVerwG-Urteil nicht geändert, um – wie bereits beschrieben – zu vermeiden, dass Kritiker der Sonn- und Feiertagsarbeit klagebefugt sind. Denn alle Bedarfsgewerbeverordnungen, die auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 2a ArbZG erlassen wurden, verstoßen seit November 2014 vermutlich gegen die durch das BVerwG festgestellte Rechtslage, sind jedoch aktuell wegen Ablaufs der Klagefrist nicht angreifbar. Dies ändert sich, wenn ein Bundesland seine Bedarfsgewerbeverordnung novelliert. Gegen diese kann dann ein Normkontrollantrag erfolgen. Ein unhaltbarer Zustand. Das bewerteten auch Bund sowie Länder derart. Zwar ist eine neue Verordnung auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 2a ArbZG kaum mehr möglich. Allerdings kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 2c ArbZG durch den Bund auch eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit zur Sicherung der Beschäftigung erfolgen.

Der CCV und das von ihm initiierte „Bündnis für Kundenservice an Sonn- und Feiertagen“ erreichten einen Erlass zur Prüfung solch einer bundesrechtlichen Ausnahmeregelung. Auf dieser Grundlage sollte der Bund eine „Gemeinwohlverordnung“ beschließen, um Call- und Contactcentern rechtssicher die Sonn- und Feiertagsarbeit zu ermöglichen. Gestützt wird dies auch durch ein vom CCV 2015 in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten eines der prominentesten deutschen Verfassungsrechtler, Prof. Dr. Christoph Degenhart.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) plante hierzu ein Forschungsvorhaben, das ermitteln sollte, wie viele Arbeitsplätze in deutschen Call- und Contactcentern von einem bundesweiten Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit betroffen wären, um eine Ausnahme zur Sicherung der Beschäftigung (§ 13 Abs. 1 Nr. 2c ArbZG) gerichtsfest zu begründen. Zur Prüfung, ob das Forschungsvorhaben möglich ist, wurde zunächst eine Machbarkeitsstudie erstellt, an der sich auch der CCV mit seiner Expertise beteiligte. Sie wurde im Sommer 2017 fertiggestellt und dem CCV im November 2017 übermittelt. Der Studie zufolge ist es schwer, valide Zahlen zur Betroffenheit zu erheben.

Am 16. November 2017 wurden der CCV und weitere Verbände sowie Unternehmen im Rahmen eines BMAS-Termins informiert. Das BMAS sieht mit Blick auf die Studie keine Grundlage für eine bundesweite Gemeinwohlverordnung. Es sei aufgrund der Schwierigkeit einer Erhebung valider Zahlen nicht möglich, gerichtsfest auf Verordnungsebene Ausnahmen zuzulassen.

Die Folge ist für die Call- und Contactcenter-Betreiber in allen Bundesländern mit Ausnahme Hessens und Sachsens eine weiterhin bestehende Rechtsunsicherheit und die Gefährdung des Servicestandorts Deutschland inklusive vieler Arbeitsplätze.

Am 6. und 7. Dezember 2017 tagte die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) in Potsdam. Im Vorfeld kontaktierte der CCV die Arbeits- und Sozialminister sowie -senatoren der Bundesländer und wies argumentativ ein weiteres Mal auf die Notwendigkeit der Sonn- und Feiertagsarbeit in der Call- und Contactcenter-Branche hin. Die Ergebnisse der ASMK lagen bei Redaktionsschluss der CCVNews noch nicht vor. Sprechen Sie uns am CCV-Stand auf der CCW an, wir informieren Sie gern über die aktuelle Entwicklung.

Rechtssicherheit für deutsche Call- und Contactcenter kann nunmehr in erster Linie durch eine Änderung des § 10 ArbZG erreicht werden. Hierzu ist der entsprechende politische Wille notwendig. Der CCV wird sich – wie bereits in den letzten mehr als drei Jahren – hierfür einsetzen.

Unterstützen auch Sie den Verband und unsere Branche, werden Sie Mitglied im CCV!

Großes Parlament, große Herausforderungen

Herkulesaufgabe Regierungsbildung

Sechs Parteien. 709 Abgeordnete. So viele Parteien wie noch nie. So viele Abgeordnete wie noch nie.

Von Constantin Jacob, Leiter Recht & Regulierung, Verbandsjustitiar im Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV)
Dieser Beitrag ist der CCVNews zur CCW 2018 entnommen.

Der am 24. September 2017 von über 46 Millionen Wahlberechtigten gewählte Bundestag sprengt alle Dimensionen. Aber nicht nur zahlenmäßig stellt der 19. Deutsche Bundestag, welcher sich am 24. Oktober 2017 konstituierte, ein Novum dar. Auch die Regierungsbildung gestaltete sich noch nie so schwer. Mitte Oktober 2017 begannen die Sondierungsgespräche zwischen den potenziellen Koalitionspartnern in der Deutschen Parlamentarischen Gesellschaft in Berlins Mitte. Erstmals waren mit CDU und CSU, Bündnis90/Die Grünen sowie FDP vier Parteien an den Verhandlungen beteiligt. Keine leichte Aufgabe, die politischen Interessen aller Akteure auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen. Oder um die griechische Mythologie zu bemühen: eine Herkulesaufgabe, eine Sisyphusarbeit.

Und das Ende? Das ist bekannt. In der Nacht vom 19. auf den 20. November 2017 erklärte Christian Lindner (FDP) den Ausstieg seiner Partei aus den Sondierungsgesprächen. Damit war auch mein Ansinnen, die Auswirkungen eines Koalitionsvertrags auf die Call- und Contactcenter-Branche in dieser Ausgabe der CCVNews zu analysieren, endgültig hinfällig. Denn nicht nur eine Jamaika-Koalition rückte in weite Ferne. Auch die bis dato bestehende Weigerung der SPD, eine weitere Große Koalition einzugehen, wie auch die vagen Diskussionen hinsichtlich einer Minderheitsregierung ließen keine zeitnahe Lösung erwarten.

Aber einen Einblick in die Positionen der Parteien geben die Antworten auf die vom CCV Mitte Juli 2017 versandten Wahlprüfsteine. Damals übermittelte der Verband seine Fragen
an alle Parteien, welche den Umfragen zufolge realistische Aussichten auf den Einzug in den Bundestag hatten. Befragt wurden sie zu branchenrelevanten Themen wie der Sonn- und Feiertagsarbeit, der sogenannten Bestätigungslösung bezüglich am Telefon geschlossener Verträge und dem Beschäftigtendatenschutz. Während CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke ihre Antworten dem CCV zusandten, erklärte die AfD – erst auf Nachfrage –, dass sie aufgrund ihrer begrenzten Kapazitäten die Wahlprüfsteine nicht „vollumfänglich und fristgerecht“ beantworten könne.

Die FDP war mit ihren Positionen den Forderungen des CCV am nächsten, bekannte sich beispielsweise zu einer flexiblen Gestaltung der Sonn- und Feiertagsarbeit und lehnte zudem
eine Bestätigungslösung für am Telefon geschlossene Verträge ab. Dagegen sprachen sich CDU/CSU für arbeitsfreie Sonn- und Feiertage aus. Bündnis 90/Die Grünen sowie Die Linke befürworteten eine umfassende Bestätigung von am Telefon geschlossenen Verträgen. Die SPD wollte sich zu diesen beiden Themen nicht festlegen, forderte jedoch, wie auch Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke, ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz.

Etwaige Koalitionsvereinbarungen wird der Verband hier kommentieren.

Auch in der aktuellen Legislaturperiode setzt sich der CCV für die Branche ein. Werden Sie Mitglied und unterstützen Sie die Verbandsarbeit! Denn politische Entscheidungen treffen alle Marktteilnehmer!

Schweizer Bundesgericht verbietet Sonn- und Feiertagsarbeit

Arbeitsplatzverlagerung nach Österreich

Nach einem Urteil des Schweizer Bundesgerichts darf die MS Direct AG in St. Gallen an Sonn- und Feiertagen keine Betreuung mehr von Kunden eines Shoppingsenders vornehmen. Infolge des Urteils muss das Unternehmen 15 Mitarbeiter entlassen und verlagert die Arbeitsplätze nach Österreich.
Dieser Fall zeigt, welche Konsequenzen auch hierzulande drohen, sollte in einzelnen Bundesländern oder gar deutschlandweit die Sonn- und Feiertagsarbeit in Call- und Contactcentern verboten werden.

Der CCV informiert Sie fortlaufend über die neuesten Entwicklungen zum Thema Sonn- und Feiertagsarbeit in deutschen Call- und Contactcentern und setzt sich gegenüber Politik, Verwaltung sowie Öffentlichkeit für die Branche ein.

CCV informiert über Datenschutz-Grundverordnung

Informationen über wesentliche Inhalte

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist seit dem 24. Mai 2016 in Kraft und ab dem 25. Mai 2018 anzuwenden. Als EU-Verordnung gilt die sie unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten. Im Zuge der DSGVO wurde auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) novelliert.
Ziel der DSGVO ist der Schutz personenbezogener Daten und eine Rechtsangleichung innerhalb der EU. Parallel soll dennoch der freie Datenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarkts gewährleistet werden.

Der CCV informiert seine Mitglieder (nach Login) sukzessive über wesentliche Inhalte der DSGVO.

Der Beruf vor dem dich deine Eltern immer gewarnt haben

Aktionen des Bündnisses für Ausbildung

Wir haben hier bereits über das Bündnis für Ausbildung im Dialogmarketing berichtet. Aufgrund rückläufiger Ausbildungszahlen beim Berufsbild Kaufmann/-frau für Dialogmarketing hat sich das Bündnis aufgemacht, den Ausbildungsberuf besser zu vermarkten und somit jungen Talenten vorzustellen und entsprechende Perspektiven aufzuzeigen. Hierzu sind wir gerade mit einer speziell dafür erstellten Website www.ausbildung-im-dialog.de und der Headline „Der Beruf vor dem dich deine Eltern immer gewarnt haben“ online gegangen.

Neben Zahlen, Daten und Fakten zu Vergütung etc. ermöglicht die Website auch Zugriff auf Statements, in denen aktuelle Azubis und Absolventen über ihre Erfahrungen in Kurz-Videos berichten. Des Weiteren gibt es einen Marktplatz, auf dem sich Ausbildungsbetriebe mit einem Kurz-Video vorstellen können. Sämtliche Ausbildungsbetriebe können hier Videos hochladen (bitte Original-Dateien und keine Links zu Youtube o.ä. Portalen), durchlaufen einen Qualitäts-Check und werden dann ggfs. auf dem Marktplatz platziert. Voraussetzung für eine Präsenz als Ausbildungsbetrieb ist die Bereitstellung eines Videos von einem Azubi oder Ex-Azubi. Wer eine kostenfreie Werbeplattform nutzt, der sollte unserer Meinung nach auch einen Mehrwert mitbringen. 

Eine weitere Aktion des Bündnisses: am CCW-Donnerstag werden zwei Round Tables „Neue Arbeitswelten“ für HR-Verantwortliche stattfinden, um sich über den Ausbildungsberuf auszutauschen. Wenn Sie teilnehmen möchten, wenden Sie sich gern an uns.

Alle CCV-Mitglieder, die sich darüber hinaus am Bündnis beteiligen und aktiv mitwirken möchten, sind herzlich willkommen!

Stand zur Sonn- und Feiertagsarbeit

ASMK fasste keine Beschlüsse

2014 entscheid das Bundesverwaltungsgericht (6 C CN1.13), dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern in hessischen Call- und Contactcentern an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich unzulässig ist, in anderen Bundesländern herrscht infolge des Urteils Rechtsunsicherheit. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informierte in einem Termin am 16. November 2017, dass eine bundeseinheitliche Ausnahmeregelung im Wege einer Verordnung nicht erlassen wird.

Am 6. und 7. Dezember 2017 tagte die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) in Potsdam. Im Vorfeld vertrat der CCV die Interessen seiner Mitglieder und der Branche gegenüber den Landesministern. Beschlüsse wurden auf der ASMK zu diesem Thema nicht gefasst. Nach CCV-Informationen wurde lediglich über die aktuelle Sachlage berichtet. Die Sonn- und Feiertagsarbeit wird nach Auskünften der Landespolitik voraussichtlich auf der kommenden ASMK am 5. und 6. Dezember 2018 in Nordrhein-Westfalen thematisiert.

Der CCV informiert auf seiner Website Mitglieder und Interessenten über die rechtlichen Grundlagen sowie den aktuellen Stand zur Sonn- und Feiertagsarbeit und setzt sich für die Branche ein.

Jahrestagung & Quality Award 2017: Rückblick auf YouTube

Jahrestagung & CCV Quality Award 2017

Die Jahrestagung der Call- und Contactcenter-Wirtschaft war 2017 so gut besucht wie nie und die CCV-Quality-Award-Verleihung bis auf den letzten Platz ausgebucht. Der neue CCV-Vorstand wurde einstimmig gewählt, ein neuer Präsident ist im Amt und geht mit starkem Mitgliederzuwachs in die neue Legislaturperiode! Ein gelungenes Get Together der Branche!

Schauen Sie sich gern die beiden kurzweiligen Videos zum CCV-Event des Jahres auf dem CCV-YouTube-Kanal oder auf Facebook an und vielleicht ist ein tolles Bild von Ihnen in der Foto-Galerie dabei?

Merken Sie sich den Termin 8. und 9. November 2018 in Berlin gern schon vor!

Lohnnachweis Digital geht in die zweite Runde

Information der VBG

Das neue digitale Meldeverfahren zur gesetzlichen Unfallversicherung ist gestartet und die VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) bat uns um Information unserer Mitglieder.

Anfang Dezember werden die VBG-Mitgliedsunternehmen aufgefordert, die zur Beitragsberechnung für das Jahr 2017 erforderlichen Daten mitzuteilen. Für 2017 müssen die Unternehmen diese Daten zum letzten Mal in zwei Meldungen übermitteln, einmal mit dem bisherigen Entgeltnachweis und zusätzlich mit dem Lohnnachweis Digital. Bei nicht fristgerecht eingereichten oder unvollständigen Angaben werden die notwendigen Daten von der VBG geschätzt. Die Parallelmeldung ist ein letztes Mal notwendig, um die auf beiden Meldewegen übermittelten Werte zu vergleichen und so die Qualität des neuen digitalen Meldeverfahrens zu sichern.

Weitere Informationen finden Sie hier.