UPDATE 23.11.2021: CORONAVIRUS

Update: Am 24. November 2021 tritt das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft. Darin enthalten sind auch Regelungen, die das Infektionsrisiko für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer senken sollen – etwa die Homeoffice-Pflicht und die 3G-Regelung am Arbeitsplatz.

Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt – das heißt, sie müssen gegen das Coronavirus geimpft sein, genesen oder negativ getestet. Darüber muss der Arbeitgeber vorab informieren und vor Betreten der Arbeitsstätte müssen die entsprechenden Nachweise kontrolliert werden. Das legt das neue Infektionsschutzgesetz fest, das am 24. November 2021 in Kraft tritt.

Arbeitgeber müssen bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice anbieten. Dies gilt, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen. Beschäftigte müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Dies können zum Beispiel mangelnde räumliche oder technische Gegebenheiten in der Wohnung des Beschäftigten sein. Es genügt eine formlose Mitteilung, dass die persönlichen Umstände Homeoffice nicht zulassen.

Hier erhalten Sie einen Überblick zu den geltenden Regelungen und Einschränkungen.

Zudem wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 19. März 2022 verlängert. Hier finden Sie BMAS-FAQs zum § 28b Infektionsschutzgesetz (Betrieb, Homeoffice) und zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!