Update 26.01.2021: Coronavirus

Update: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 25. Januar 2021 FAQs zur neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) veröffentlicht, welche am 27. Januar 2021 in Kraft tritt (Wortlaut als PDF). Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie weitergehende Vorschriften der Länder werden durch die Corona-ArbSchV nicht berührt, sondern die Regelungen ergänzen sich gegenseitig.

Nach den bis mindestens 15. März 2021 geltenden Regelungen sind betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen wie bei Besprechungen auf das betriebsnotwendige Maß zu reduzieren.

Der Arbeitgeber hat zudem den Beschäftigten bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten, sofern es umsetzbar ist, das Arbeiten im Homeoffice anzubieten. Diese Tätigkeiten können weiterhin vor Ort im Betrieb erbracht werden, wenn zwingende betriebliche Gründe der Arbeit im Homeoffice entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber hierzu die erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Liegen zwingende betriebliche Gründe dafür vor, dass die Homeoffice-Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen der zuständigen Behörde diese Gründe darlegen. Ist Präsenz unvermeidbar, müssen weiter die notwendigen Arbeitsschutzstandards eingehalten werden. Für den Arbeitnehmer besteht im Falle des Angebots eines Homeoffice-Arbeitsplatzes kein Zwang, Homeoffice ist somit weiterhin von der Zustimmung des Arbeitsnehmers abhängig; er sollte dem BMAS zufolge jedoch das Angebot annehmen, soweit er kann.

Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Masken oder die in der Anlage der Verordnung (PDF) bezeichneten vergleichbaren Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn

  • bei Zusammentreffen mehrerer Personen in einem Raum die oben aufgeführten Vorgaben nicht eingehalten werden können oder
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder
  • bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist (beispielhaft nennt das BMAS hier in den FAQs unter 1.1 „weil sehr laut gesprochen werden muss“).

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!